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   VG Trier, 20.01.2015 - 1 K 1591/14.TR   

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VG Trier, 20.01.2015 - 1 K 1591/14.TR (https://dejure.org/2015,932)
VG Trier, Entscheidung vom 20.01.2015 - 1 K 1591/14.TR (https://dejure.org/2015,932)
VG Trier, Entscheidung vom 20. Januar 2015 - 1 K 1591/14.TR (https://dejure.org/2015,932)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schriftformerfordernis einer Einspruchsschrift im Falle einer Wahlanfechtung im Hinblick auf die Einlegung mittels eines Telefaxes

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 5.96

    Unzulässige Wahlwerbung durch Bürgermeister

    Auszug aus VG Trier, 20.01.2015 - 1 K 1591/14
    Nach dem sich hieraus ergebenden Neutralitätsgebot ist es staatlichen und gemeindlichen Organen untersagt, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie als Amtsträger zu unterstützen oder zu bekämpfen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 5.96 - mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; VG Trier, Urteil vom 22. September 1997 - 1 K 981/97.TR - ).

    Die besondere staatliche Neutralitätspflicht in der Vorwahlzeit und die sich daraus ergebenden Grenzen für die Öffentlichkeitsarbeit gelten auch für kommunale Organe (zur Neutralitätspflicht des Bürgermeisters BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 5/96 -, BVerwGE 104, 323, Rn. 17, juris; BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 19. März 2014 - 2 BvQ 9/14 -, Rn. 11 f, juris).

    Wie jeder andere Bürger dürfen sie sich insbesondere mit Auftritten, Anzeigen oder Wahlaufrufen aktiv am Wahlkampf beteiligen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 5/96 -, BVerwGE 104, 323 [326]; Beschluss vom 30. März 1992 - 7 B 29/92 - Beschluss vom 19. April 2001 - 8 B 33/01 -).

    Danach ist eine Äußerung amtlich, wenn sie ausdrücklich in amtlicher Eigenschaft erfolgt, etwa im Falle eines an "unsere Bevölkerung" gerichteten Wahlaufrufs, der z.B. mit den Worten "Wir Bürgermeister" beginnt (BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 5/96 -, BVerwGE 104, 323).

    Die Grenze zulässiger Meinungsäußerung wird dann überschritten, wenn der Inhaber eines entsprechenden Amtes, das ihm aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit zufallende Gewicht, und die ihm kraft seines Amtes gegebenen Einflussmöglichkeiten, in einer Weise nutzt, die mit seiner der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar ist (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - VGH B 1/01 -, AS 29, 207 [213]; BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 5/96 -, BVerwGE 104, 323 [326 f.]).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 24.10.2001 - VGH B 1/01

    Zur Zulässigkeit der Wahlwerbung von Amtsträgern

    Auszug aus VG Trier, 20.01.2015 - 1 K 1591/14
    Die Inhaber entsprechender staatlicher Ämter dürfen deshalb in amtlicher Eigenschaft keine Wahlempfehlung aussprechen (VerfGH RP, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - VGH B 1/01 -, AS 29, 207 [213]), und zwar grundsätzlich weder positiver noch negativer Art.

    Die Inhaber staatlicher aber auch kommunaler Ämter dürfen sich als Bürger wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger aktiv am Wahlkampf beteiligen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - VGH B 1/01 -, AS 29, 207, 213; vgl. in Bezug auf Bundestagswahlen VerfGH RP, Urteil vom 23. Oktober 2006 - VGH O 17/05 - in Bezug auf eine Äußerung der Ministerpräsidentin im Rahmen der Kommunalwahl VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris).

    Insoweit dürfen sie nicht nur als Wähler an der Wahl teilnehmen, sondern im Wahlkampf als Bürger von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 Abs. 1 LV Gebrauch machen (vgl. entspr. in Bezug auf Bürgermeister bereits VerfGH RP, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - VGH B 1/01 -, AS 29, 207 [213]).

    Bei einer Wahlanzeige im nichtamtlichen Teil eines Amtsblatts wird dem Neutralitätsgebot nur genüge getan, wenn die Anzeige hinreichend erkennen lässt, dass sie nicht von der das Amtsblatt herausgebenden Gemeindeverwaltung stammt (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - VGH B 1/01 -, AS 29, 207 [214]).

    Die Grenze zulässiger Meinungsäußerung wird dann überschritten, wenn der Inhaber eines entsprechenden Amtes, das ihm aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit zufallende Gewicht, und die ihm kraft seines Amtes gegebenen Einflussmöglichkeiten, in einer Weise nutzt, die mit seiner der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar ist (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - VGH B 1/01 -, AS 29, 207 [213]; BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 5/96 -, BVerwGE 104, 323 [326 f.]).

  • BVerwG, 15.03.1968 - IV C 5.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Trier, 20.01.2015 - 1 K 1591/14
    Die Inhaber entsprechender staatlicher Ämter dürfen deshalb in amtlicher Eigenschaft keine Wahlempfehlung aussprechen (VerfGH RP, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - VGH B 1/01 -, AS 29, 207 [213]), und zwar grundsätzlich weder positiver noch negativer Art.

    Die Inhaber staatlicher aber auch kommunaler Ämter dürfen sich als Bürger wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger aktiv am Wahlkampf beteiligen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - VGH B 1/01 -, AS 29, 207, 213; vgl. in Bezug auf Bundestagswahlen VerfGH RP, Urteil vom 23. Oktober 2006 - VGH O 17/05 - in Bezug auf eine Äußerung der Ministerpräsidentin im Rahmen der Kommunalwahl VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris).

    Insoweit dürfen sie nicht nur als Wähler an der Wahl teilnehmen, sondern im Wahlkampf als Bürger von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 Abs. 1 LV Gebrauch machen (vgl. entspr. in Bezug auf Bürgermeister bereits VerfGH RP, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - VGH B 1/01 -, AS 29, 207 [213]).

    Bei einer Wahlanzeige im nichtamtlichen Teil eines Amtsblatts wird dem Neutralitätsgebot nur genüge getan, wenn die Anzeige hinreichend erkennen lässt, dass sie nicht von der das Amtsblatt herausgebenden Gemeindeverwaltung stammt (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - VGH B 1/01 -, AS 29, 207 [214]).

    Die Grenze zulässiger Meinungsäußerung wird dann überschritten, wenn der Inhaber eines entsprechenden Amtes, das ihm aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit zufallende Gewicht, und die ihm kraft seines Amtes gegebenen Einflussmöglichkeiten, in einer Weise nutzt, die mit seiner der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar ist (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - VGH B 1/01 -, AS 29, 207 [213]; BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 5/96 -, BVerwGE 104, 323 [326 f.]).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 21.05.2014 - VGH A 39/14

    Äußerung der Ministerpräsidentin im Kommunalwahlkampf - Eilantrag der NPD

    Auszug aus VG Trier, 20.01.2015 - 1 K 1591/14
    (1) Die landesverfassungsrechtlichen Grenzen regierungsamtlicher Äußerungen im Wahlkampf leiten sich unmittelbar aus dem Demokratieprinzip des Art. 74 Abs. 1 der Landesverfassung des Landes Rheinland-Pfalz - LV - ab (vgl. dazu bereits in Bezug auf Bundestagswahlen VerfGH RP, Urteil vom 23. Oktober 2006 - VGH O 17/05 -, AS 33, 367 [381]) sowie, - im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Kommunalwahlen - aus den dieses näher ausgestaltenden Wahlrechtsgrundsätzen der Wahlfreiheit und der Wahlgleichheit (Art. 50 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 LV) sowie dem den politischen Parteien zuerkannten verfassungsrechtlichen Status und ihrem daraus folgenden Recht auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 LV) (VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris; Beschluss vom 4. April 2014 - VGH A 15/14, VGH A 17/14 -, juris, Rn. 48 ff.).) her.

    Die Inhaber staatlicher aber auch kommunaler Ämter dürfen sich als Bürger wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger aktiv am Wahlkampf beteiligen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - VGH B 1/01 -, AS 29, 207, 213; vgl. in Bezug auf Bundestagswahlen VerfGH RP, Urteil vom 23. Oktober 2006 - VGH O 17/05 - in Bezug auf eine Äußerung der Ministerpräsidentin im Rahmen der Kommunalwahl VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris).

    Kann eine Äußerung unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe aus der Perspektive eines mündigen, verständigen Wählers (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 4. April 2014 - VGH A 15/14, VGH A 17/14 -, juris, Rn. 69 m.w.N.) hingegen nicht eindeutig als amtlich identifiziert werden, so ist - aufgrund der Bedeutung der Meinungsfreiheit aus Art. 10 LV - im Zweifel davon auszugehen, dass es sich um eine private Äußerung gehandelt hat (vgl. zu diesen Grundsätzen VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, Rn. 20 ff., juris).

    Die bloße Übernahme des Regierungsamtes soll insoweit gerade nicht dazu führen, dass dem Amtsinhaber die Möglichkeit parteipolitischen Engagements nicht mehr offensteht (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 22 f.).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 04.04.2014 - VGH A 15/14

    Vorschriften über Angaben zur Geschlechterparität auf dem Stimmzettel der

    Auszug aus VG Trier, 20.01.2015 - 1 K 1591/14
    (1) Die landesverfassungsrechtlichen Grenzen regierungsamtlicher Äußerungen im Wahlkampf leiten sich unmittelbar aus dem Demokratieprinzip des Art. 74 Abs. 1 der Landesverfassung des Landes Rheinland-Pfalz - LV - ab (vgl. dazu bereits in Bezug auf Bundestagswahlen VerfGH RP, Urteil vom 23. Oktober 2006 - VGH O 17/05 -, AS 33, 367 [381]) sowie, - im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Kommunalwahlen - aus den dieses näher ausgestaltenden Wahlrechtsgrundsätzen der Wahlfreiheit und der Wahlgleichheit (Art. 50 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 LV) sowie dem den politischen Parteien zuerkannten verfassungsrechtlichen Status und ihrem daraus folgenden Recht auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 LV) (VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris; Beschluss vom 4. April 2014 - VGH A 15/14, VGH A 17/14 -, juris, Rn. 48 ff.).) her.

    (2) Allgemein gilt für staatliche Äußerungen, dass die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften als inhaltliche Einwirkungen auf die politische Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger vor dem Hintergrund des Demokratieprinzips aus Art. 74 Abs. 1 LV grundsätzlich unbedenklich sind (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 4. April 2014 - VGH A 15/14, VGH A 17/14 -, juris, Rn. 52).

    (3) Der genaue Verlauf der Grenzen zwischen gerechtfertigten und unzulässigen staatlichen Einwirkungen auf die politische Willensbildung des Volkes richtet sich dabei jeweils im Einzelfall nach dem formalen oder inhaltlichen Charakter der Einwirkung, nach ihrer Intensität sowie der zeitlichen und räumlichen Nähe zum eigentlichen Wahlakt (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 4. April 2014 - VGH A 15/14, VGH A 17/14 -, juris, Rn. 51).

    Kann eine Äußerung unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe aus der Perspektive eines mündigen, verständigen Wählers (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 4. April 2014 - VGH A 15/14, VGH A 17/14 -, juris, Rn. 69 m.w.N.) hingegen nicht eindeutig als amtlich identifiziert werden, so ist - aufgrund der Bedeutung der Meinungsfreiheit aus Art. 10 LV - im Zweifel davon auszugehen, dass es sich um eine private Äußerung gehandelt hat (vgl. zu diesen Grundsätzen VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, Rn. 20 ff., juris).

  • BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvE 2/14

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Auszug aus VG Trier, 20.01.2015 - 1 K 1591/14
    (5) Die sich aus dem Neutralitätsgebot ergebenden Auswirkungen sind für das Handeln von Staatsorganen - und wie hier kommunalen Verwaltungsorganen wie dem Oberbürgermeister - unter Berücksichtigung seiner Stellung gesondert zu bestimmen (BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, juris).

    Nicht mehr mit seiner Repräsentations- und Integrationsaufgabe in Einklang stehen Äußerungen, die keinen Beitrag zur sachlichen Auseinandersetzung leisten, sondern ausgrenzend wirken, wie dies grundsätzlich bei beleidigenden, insbesondere solchen Äußerungen der Fall ist, die in anderen Zusammenhängen als "Schmähkritik" qualifiziert werden (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 4/13 -, juris, Rn. 29), und er damit willkürlich Partei ergriffen hat (vgl. insgesamt BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, Rn. 35 ff., juris; BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 4/13, juris).

    Nimmt der jeweilige Bundesminister hingegen keine amtlichen Funktionen wahr, ist er an der Teilnahme am politischen Meinungskampf nicht gehindert (BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, Rn. 38 ff., juris).

    Anders als im Fall der Mitglieder der Bundesregierung, ist es nicht gesetzlich angelegt, dass der Bürgermeister von einer Partei getragen wird, mit der Folge, dass das Recht auf Chancengleichheit der den Politiker tragenden Partei im politischen Wettbewerb, anders als bei Regierungsmitgliedern (BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, Rn. 52, juris) die Äußerungsbefugnis nicht erweitert.

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 23.10.2006 - VGH O 17/05

    Tag der offenen Tür in der Staatskanzlei

    Auszug aus VG Trier, 20.01.2015 - 1 K 1591/14
    (1) Die landesverfassungsrechtlichen Grenzen regierungsamtlicher Äußerungen im Wahlkampf leiten sich unmittelbar aus dem Demokratieprinzip des Art. 74 Abs. 1 der Landesverfassung des Landes Rheinland-Pfalz - LV - ab (vgl. dazu bereits in Bezug auf Bundestagswahlen VerfGH RP, Urteil vom 23. Oktober 2006 - VGH O 17/05 -, AS 33, 367 [381]) sowie, - im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Kommunalwahlen - aus den dieses näher ausgestaltenden Wahlrechtsgrundsätzen der Wahlfreiheit und der Wahlgleichheit (Art. 50 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 LV) sowie dem den politischen Parteien zuerkannten verfassungsrechtlichen Status und ihrem daraus folgenden Recht auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 LV) (VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris; Beschluss vom 4. April 2014 - VGH A 15/14, VGH A 17/14 -, juris, Rn. 48 ff.).) her.

    Allerdings sind amtliche Äußerungen dem Gebot parteipolitischer Neutralität verpflichtet und können in Vorwahlzeiten noch weitergehender Zurückhaltung unterliegen (VerfGH RP, Urteil vom 23. Oktober 2006 - VGH O 17/05 -, AS 33, 376 [381]).

    In Vorwahlzeiten unterliegen staatliche Einwirkungen auf die Willensbildung des Volkes dem Gebot äußerster Zurückhaltung (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 23. Oktober 2006 - VGH O 17/05 -, AS 33, 376 [383]; BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125 [151 ff.]).

    Die Inhaber staatlicher aber auch kommunaler Ämter dürfen sich als Bürger wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger aktiv am Wahlkampf beteiligen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - VGH B 1/01 -, AS 29, 207, 213; vgl. in Bezug auf Bundestagswahlen VerfGH RP, Urteil vom 23. Oktober 2006 - VGH O 17/05 - in Bezug auf eine Äußerung der Ministerpräsidentin im Rahmen der Kommunalwahl VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris).

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus VG Trier, 20.01.2015 - 1 K 1591/14
    Für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit staatlichen Informationshandelns ist stets erforderlich, dass es sich innerhalb des dem jeweiligen Organ zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiches hält (vgl. BVerfG, Urteil vom 02. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125, Rn. 68, juris).

    In Vorwahlzeiten unterliegen staatliche Einwirkungen auf die Willensbildung des Volkes dem Gebot äußerster Zurückhaltung (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 23. Oktober 2006 - VGH O 17/05 -, AS 33, 376 [383]; BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125 [151 ff.]).

    Das gilt insbesondere für Verlautbarungen unter Einsatz öffentlicher Sach- oder Finanzmittel (vgl. dazu grundlegend BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125).

    Es ist ihr von Verfassungs wegen versagt, sich im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und die ihr zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel und Möglichkeiten zu deren Gunsten oder Lasten einzusetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 02. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125).

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvE 4/13

    Eilantrag der NPD gegen den Bundespräsidenten abgelehnt

    Auszug aus VG Trier, 20.01.2015 - 1 K 1591/14
    Eine ihren Anspruch auf die Gleichheit ihrer Wettbewerbschancen beeinträchtigende Wirkung kann deshalb für eine Partei von der Kundgabe negativer Werturteile über ihre Ziele und Betätigungen ausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvE 4/13 -, juris, Rn. 8).

    Im Unterschied zur Bundesregierung und deren Mitgliedern steht der Bundespräsident weder mit den politischen Parteien in direktem Wettbewerb um die Gewinnung politischen Einflusses noch stehen ihm in vergleichbarem Umfang Mittel zur Verfügung, die es ermöglichten, durch eine ausgreifende Informationspolitik auf die Meinungs- und Willensbildung des Volkes einzuwirken (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 4/13 -, juris, Rn. 27).

    Nicht mehr mit seiner Repräsentations- und Integrationsaufgabe in Einklang stehen Äußerungen, die keinen Beitrag zur sachlichen Auseinandersetzung leisten, sondern ausgrenzend wirken, wie dies grundsätzlich bei beleidigenden, insbesondere solchen Äußerungen der Fall ist, die in anderen Zusammenhängen als "Schmähkritik" qualifiziert werden (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 4/13 -, juris, Rn. 29), und er damit willkürlich Partei ergriffen hat (vgl. insgesamt BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, Rn. 35 ff., juris; BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 4/13, juris).

  • BVerwG, 29.05.1973 - VII B 27.73

    Keine Wahlempfehlung in "Amtlicher Mitteilung"

    Auszug aus VG Trier, 20.01.2015 - 1 K 1591/14
    Zulässig sind daher solche Äußerungen eines Amtsinhabers, die dieser als politisch engagierter Bürger tätigt, welcher zugleich ein öffentliches Amt innehat, das er aber nicht zu verleugnen braucht (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1973 - VII B 27.73 -, juris, Rn. 3).

    Insbesondere deutet es auf eine offizielle Verlautbarung hin, wenn diese in amtlichen Publikationen erfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1973 - VII B 27.73 -, Wahlempfehlung in "Amtlichen Mitteilungen").

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.1985 - 7 A 32/85
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.1991 - 7 A 12059/90

    Gemeinderatswahl ; Wahlausschuß ; Kommunalaufsichtsbehörde; Zurückweisung eines

  • BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 2/09

    Organstreitverfahren in Sachen "Bundesversammlung" erfolglos

  • BVerfG, 19.03.2014 - 2 BvQ 9/14

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung: Chancengleichheit politischer Parteien

  • VG Meiningen, 10.12.1998 - 1 K 981/97
  • VGH Bayern, 13.02.1991 - 4 CE 91.404
  • BGH, 18.12.1968 - I ZR 113/66

    Unentgeltliche Abgabe von Anzeigenblättern

  • BVerwG, 30.03.1992 - 7 B 29.92

    Bürgermeister - Bürgermeisteramt - Wahlempfehlung

  • BVerwG, 19.04.2001 - 8 B 33.01

    Wahlrechtsgrundsätze des Grundgesetzes; Neutralitätspflicht der Gemeinde;

  • BVerwG, 11.02.1993 - 4 C 18.91

    Zulässigkeit und Rechtsnatur von Verträgen nach dem "Weilheimer Modell"

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.01.1986 - 7 A 62/85
  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 40.87

    Klageerhebung - Wirksamkeit der Klageerhebung - Urheberschaft der Klage

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.1991 - 15 A 1518/90

    Wahlanfechtungsverfahren; Unregelmäßigkeit bei der Wahlhandlung; Wahlverlauf;

  • BVerwG, 30.03.2006 - 8 B 8.06

    Klageschrift; Schriftform; Computerfax; Funkfax; elektronisches Dokument;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.2015 - 10 A 10303/15

    Trierer Stadtratswahl gültig

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.06.1991 - 7 A 12657/90

    Gültigkeit einer Kommunalwahl; Zurückweisung eines Einspruchs; Anfechtungsklage

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.1991 - 7 A 10305/91

    Verstöße gegen Wahlvorschriften; Verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze; Mandat im

  • VG Trier, 03.11.2009 - 1 K 438/09

    Keine Neufeststellung des Wahlergebnisses der Wahl zum Ortsgemeinderat Herforst

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.1985 - 7 A 45/85
  • BVerwG, 19.12.2001 - 3 B 33.01

    Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde - Vorliegen eines Verfahrensmangels

  • VG Weimar, 11.06.2020 - 3 K 1568/19

    Neutralitätsgebot für Amtsträger vor einer Stadtratsmitgliederwahl sowie zur

    Objektiv unrichtige oder desinformierende amtliche Angaben liegen jedoch nicht bereits deshalb vor, wenn diese eine Einschätzung zu einer Thematik beinhalten und sich dabei nicht mit allen Aspekten auseinandersetzen (vgl. VG Trier, Urteil vom 20.01.2015 - 1 K 1591/14.TR - Juris Rdnr. 149).

    In diesem Zusammenhang ist nochmals zu erwähnen, dass allein aus dem Umstand, dass andere Personen zu einer anderen Einschätzung kommen, ein Artikel im Amtsblatt nicht verpflichtet ist, alle Aspekte aufzugreifen und sich mit ihnen auseinander zu setzen (VG Trier, Urteil vom 20.01.2015 - a. a. O.).

  • VG Trier, 07.07.2020 - 7 K 4562/19

    Erfolglose Klage gegen Trierer Stadtratswahl 2019

    Diese steht überdies - wenn man sie als Amtsblatt ansähe - in Widerspruch zu § 9 Abs. 5 S. 1 GemODVO, da der amtliche Teil dem nichtamtlichen nicht vorangestellt ist (vgl. VG Trier, Urteil vom 20. Januar 2015 - 1 K 1591/14.TR -, Rn. 145, juris).

    Auch wenn das Gesetz gemäß den vorstehenden Ausführungen keinen tatsächlichen, sondern einen möglichen Zusammenhang zwischen Wahlfehler und Wahlergebnis verlangt, muss zumindest nicht allein die theoretische, sondern die konkrete Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses bestehen (vgl. VG Trier, Urteil vom 20. Januar 2015, a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2017 - 15 A 2175/16

    Kommunalwahlrecht; Einspruchsfrist; Gesetzliche Ausschlussfrist

    1996, 133; VG Trier, Urteil vom 20. Januar 2015 - 1 K 1591/14.TR -, juris Rn. 154; VG Gera, Urteil vom 23. Januar 1996 - 2 K 10/95.Ge -, juris Rn. 38 ff.
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